Fragen und Antworten

Antworten auf die häufigsten Fragen zur Ortsplanung finden Sie unten stehend. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, können Sie uns selbstverständlich auch gerne per Telefon (062 865 28 00) oder E-Mail (kanzlei@frick.ch) kontaktieren.

1.  
Worum geht es bei der Ortsplanung?

Die gültige Nutzungsplanung der Gemeinde Frick stammt aus dem Jahr 2017. In den letzten Jahren haben sich die übergeordneten gesetzlichen Grundlagen geändert. Die Gemeinde und ihre Gesellschaft unterliegen ebenfalls einem ständigen Wandel. Die Anforderungen an die Raumplanung steigen damit stetig an. So ist insbesondere die Abstimmung zwischen Siedlungsentwicklung und Verkehr eine grosse Herausforderung. Gemäss kantonalen Prognosen wird die Gemeinde Frick in Zukunft mehr Raum für Wohnen benötigen. Mit der Teilrevision der Ortsplanung sollen deshalb die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit sich die Gemeinde Frick optimal weiterentwickeln und ihre Standortqualität langfristig und nachhaltig stärken kann.

2.  
Wer erarbeitet die Ortsplanung?

Der Gemeinderat Frick hat für die Erarbeitung der Ortsplanung eine Planungskommission aus Vertretern des Gemeinderats, der Gemeindeverwaltung, verschiedener Vereine und der Bevölkerung eingesetzt. Mit der fachlichen Bearbeitung und Beratung hat er das Büro PLANAR AG für Raumentwicklung beauftragt. Die Planungskommission erarbeitet einen Entwurf der Teilrevision. Dabei wird die Bevölkerung – über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinaus – eng und mehrfach in den Planungsprozess einbezogen.

Der Gemeinderat beschliesst die behördenverbindlichen Dokumente (räumliches Entwicklungsleitbild und kommunaler Gesamtplan Verkehr). Die Gemeindeversammlung beschliesst als oberstes Organ die Planungsinstrumente der Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Bau- und Nutzungsordnung).

3.  
Von welcher Zunahme der Einwohnerzahl wird ausgegangen?

Der Kanton prognostiziert, dass die Bevölkerung von Frick bis im Jahr 2040 auf rund 6'500 Einwohner/innen wachsen wird. Dies entspricht einem Wachstum von rund 900 zusätzlichen Einwohnern resp. plus 16% gegenüber von heute. Es handelt sich dabei nicht um einen Zielwert, sondern um eine Abschätzung, was eintreffen könnte. Wir als Gemeinde wollen vorbereitet sein, um das Wachstum raumverträglich und unter Wahrung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität aufzunehmen. Der Fokus hierbei liegt bei der Siedlungsentwicklung innerhalb der bestehenden Bauzonenreserven.

4.  
Welche Auswirkungen hat die Ortsplanung auf mich als Grundeigentümer?

Das räumliche Entwicklungsleitbild und der Kommunale Gesamtplan Verkehr sind behördenverbindliche Konzepte, die auf einer hohen Flughöhe die angestrebte gesamtheitliche Entwicklung der Gemeinde in den nächsten Jahren aufzeigen sollen. Sie sind nicht grundeigentümerverbindlich, und ihre Aussagen und Pläne sind auch nicht parzellenscharf zu verstehen. Sie bilden aber die Grundlage für die Planungsinstrumente, die auf diesen Grundideen und Visionen aufbauen werden.

Die Planungsinstrumente der Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie Bau- und Nutzungsordnung) werden erst in der Phase 2 erarbeitet und sind für alle Grundeigentümer verbindlich. Sie erfüllen die Aufgabe, die von Bund und Kanton festgelegten Ziele der Raumplanung auf Gemeindeebene umzusetzen. Mit der Zonierung und den baulichen Vorschriften, der Abstimmung des Siedlungswachstums mit dem privaten und öffentlichen Verkehr, aber auch durch den Schutz und die sorgfältige Weiterentwicklung der baulichen Identität und der ökologisch sowie gestalterisch wertvollen Freiräume werden die Qualitäten der Gemeinde Frick als Wohn- und Arbeitsort langfristig und nachhaltig gestärkt. Dies funktioniert nur, wenn sowohl für die Behörden als auch für die Grundeigentümer und Gesuchsteller von Planungs- und Bauvorhaben im Sinne der Gleichbehandlung klare Regeln in Form von gesetzlichen Grundlagen gelten.

5.  
Worum geht es beim REL?

Das räumliche Entwicklungsleitbild dient der Gemeinde als strategisches Instrument für die Entwicklung des Siedlungsgebiets in den nächsten 20 Jahren. Es hat eine grosse Flughöhe und bildet die gesetzten Ziele schematisch ab. Das Räumliche Entwicklungsleitbild besteht im Wesentlichen aus drei Teilen: einer Quartieranalyse, einer Vision (Zielbild und Leitsätze) und einer Strategiekarte (Handlungsbedarf).

Da es sich beim REL um ein nicht grundeigentümerverbindliches Dokument handelt, wird er – anders als die Nutzungsplanung – nicht von der Gemeindeversammlung, sondern vom Gemeinderat beschlossen. Das REL wird mit dem zuständigen Kreisplaner der kantonalen Abteilung Raumentwicklung besprochen und ist für die Behörden verbindlich.

6.  
Worum geht es beim KGV?

Mit dem Kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV) stimmt die Gemeinde die Entwicklung von Siedlung und Verkehr aufeinander ab. In einer Analyse der Verkehrssituation, die alle Verkehrsträger einbezieht, werden Schwachstellen festgestellt und Kapazitäten bestimmt. Darauf aufbauend werden Ziele definiert und Massnahmen festgehalten, welche für das Erreichen der Ziele notwendig sind.

Da es sich beim KGV um ein nicht grundeigentümerverbindliches Dokument handelt, wird er – anders als die Nutzungsplanung – nicht von der Gemeindeversammlung, sondern vom Gemeinderat beschlossen. Der Kanton genehmigt den KGV, anschliessend ist dieser für die Behörden verbindlich.

7.  
Welche Auswirkungen hat das REL und der KGV auf mich als Grundeigentümer?

Der KGV und das REL sind behördenverbindliche Instrumente und haben keine direkte Verbindlichkeit für Grundeigentümer. Rechtsmittel können später bei der konkreten Umsetzung der einzelnen Massnahmen ergriffen werden. Zur Umsetzung der im KGV enthaltenen Massnahmen kann die Gemeinde auch bereits in der allgemeinen Nutzungsplanung und in Sondernutzungsplänen konkrete grundeigentümerverbindliche Vorgaben machen.

8.  
Was passiert mit meiner Stellungnahme nach der Übermittlung?

Ihre Stellungnahmen in allen Phasen der Ortsplanung werden vertraulich behandelt und ausschliesslich der Bauverwaltung der Gemeinde Frick zur Bearbeitung zugestellt. Damit die Gemeinde die Echtheit der Rückmeldung sicherstellen kann, sind die einzelnen Stellungnahme nicht anonymisiert. Weitere Informationen dazu finden Sie auch in den Datenschutzbestimmungen.